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Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz kommen. Hierbei handelt es sich um die Eingliederungshilfe §35a SGB VIII.


Die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden.

  1. Es droht eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes oder des Jugendlichen für mehr als sechs Monate.
  2. Aufgrund von Punkt 1 ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder es kann mit solch einer Beeinträchtigung gerechnet werden.

Für die Eingliederungshilfe ist das Jugendamt des Wohnortes zuständig. Die Notwendigkeit für die Eingliederungshilfe muss durch eine medizinische Fachkraft ( Kinder- oder Jugendpsychiater) anhand einer medizinischen Diagnostik (ICD10) festgestellt werden.

Bei der Auswahl eines Therapeuten haben die Leistungsberechtigten (Familien mit betroffenem Kind) ein Wunsch- und Wahlrecht.

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